Kassenabrechnung-Optimierung bezeichnet alle Maßnahmen, die sicherstellen, dass eine Vertragsarztpraxis alle gesetzlich vorgesehenen EBM-Leistungen vollständig und korrekt mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abrechnet.

Studien zeigen, dass Praxen im Schnitt 10 bis 20 % abrechnungsfähiger EBM-Leistungen nicht abrechnen, häufig durch fehlende Dokumentation oder unbekannte Abrechnungsziffern. Häufige Optimierungsfelder: vollständige Ausschöpfung der Versichertenpauschalen (GOP 03000 ff.), Zuschlagsziffern für besondere Leistungen (Langzeit-EKG, Lungenfunktion, Wundbehandlung), korrekte Kodierung von Diagnosen (ICD-10) und Nutzung von Selektivverträgen (HzV nach § 73b SGB V).

Hintergrund

Ein professionelles Abrechnungsaudit durch einen spezialisierten Berater oder die KV-eigene Beratung kann Mehrerlöse von 5.000 bis 25.000 Euro jährlich aufdecken. Das Regelleistungsvolumen (RLV) begrenzt das Honorar für frequenzabhängige Leistungen; Leistungen jenseits des RLV werden mit reduzierten Punktwerten vergütet. Dennoch lohnt sich eine vollständige Dokumentation: ungekürzte Leistungen außerhalb des RLV tragen zum Nachweis höherer Behandlungsintensität bei der nächsten Honorarverhandlung bei. Abrechnungssoftware mit automatischer Plausibilitätsprüfung reduziert Fehler und Retaxierungen durch die KV.

Wann gilt das nicht?

Das Abrechnen nicht erbrachter oder nicht dokumentierter Leistungen ist Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB. Leistungen, für die keine KV-Genehmigung vorliegt (z. B. Genehmigungspflichtige Leistungen nach § 135 SGB V ohne Bescheid), dürfen nicht abgerechnet werden. Beim Ausschöpfen des Regelleistungsvolumens gibt es natürliche Grenzen; Mehrleistungen reduzieren den Punktwert.

Ärzteversichert weist darauf hin, dass korrekte Abrechnung und vollständige Dokumentation auch die Haftungsposition bei Behandlungsfehlervorwürfen stärkt und empfiehlt regelmäßige Praxisaudits.

Quellen

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