Kinder GKV-versicherter Eltern können nach § 10 SGB V beitragsfrei in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert sein, solange bestimmte Einkommens- und Altersgrenzen eingehalten werden.
Voraussetzungen der beitragsfreien Kinder-Mitversicherung: Das Kind darf kein eigenes Einkommen über 505 Euro monatlich (2025) haben, muss unter 25 Jahre alt sein (bei Studium oder Ausbildung) und darf nicht beim privat versicherten Elternteil einkommensbedingt ausgeschlossen sein. Kinder von PKV-versicherten Eltern (oder bei einem Elternteil PKV, einem GKV) können in der PKV oder GKV versichert werden; bei Arztfamilien mit PKV-versichertem Hauptverdiener lohnt sich oft eine eigene Kinder-PKV.
Hintergrund
Bei Arztfamilien, bei denen ein Elternteil privat versichert ist und der andere GKV-versichert: Das Kind ist automatisch beim GKV-Elternteil familienversichert, es sei denn, das Einkommen des PKV-Elternteils übersteigt das des GKV-Elternteils; dann ist eine GKV-Familienversicherung ausgeschlossen und das Kind muss eigenständig (PKV oder GKV freiwillig) versichert werden. Kinder-PKV-Tarife bieten Zugang zu privaten Leistungen (Einbettzimmer, Chefarztbehandlung) ab ca. 50 bis 120 Euro Monatsbeitrag für gesunde Kinder.
Wann gilt das nicht?
Sobald ein Kind eigenes Einkommen über 505 Euro monatlich erzielt (z. B. aus Nebenjob), endet die beitragsfreie Familienversicherung. Nach dem 25. Lebensjahr (Ende Ausbildung/Studium) endet die Familienversicherung automatisch. Kinder mit Vorerkrankungen können bei der Aufnahme in die PKV Risikozuschläge oder Ausschlüsse erhalten.
Ärzteversichert berät Arztfamilien, welche Versicherungslösung für Kinder langfristig vorteilhafter ist, und hilft beim Vergleich von Kinder-PKV-Tarifen.
Quellen
- Gesetze im Internet – § 10 SGB V Familienversicherung
- Bundesministerium für Gesundheit – GKV Familienversicherung
- PKV-Verband – Private Krankenversicherung für Kinder
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