Für Ärzte mit eigener Praxis bietet die Kinderbetreuung zwei steuerlich relevante Dimensionen: die Absetzbarkeit eigener Kinderbetreuungskosten und die Förderung der Kinderbetreuung für Praxismitarbeiter.

Ärzte können zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren als Sonderausgaben steuerlich absetzen, maximal 4.000 Euro je Kind und Jahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Darüber hinaus können Praxisinhaber Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse zur Kinderbetreuung von bis zu 600 Euro monatlich gewähren (§ 3 Nr. 33 EStG).

Hintergrund

Die steuerliche Absetzbarkeit gilt für Kosten in Kitas, Tagesmüttern, Horten und ähnlichen Einrichtungen. Nicht abzugsfähig sind Kosten für Unterricht, Sport oder Freizeitangebote. Für Praxisinhaber ist der Mitarbeiterzuschuss zur Kinderbetreuung ein attraktives Instrument der Mitarbeiterbindung: Er ist vollständig lohnsteuer- und sozialabgabenfrei, sofern er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt wird und die Kinderbetreuungseinrichtung die Kosten per Rechnung belegt. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 bis 45 Prozent spart ein Arzt als Praxisinhaber bei zwei Kindern durch die Sonderausgaben bis zu 3.600 Euro Steuern jährlich. Der Kinderbetreuungsfreibetrag im Einkommensteuerrecht ergänzt das Kindergeld und wird im Steuerbescheid automatisch geprüft.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Ärzte ohne Praxis können Kinderbetreuungskosten nur als Sonderausgaben geltend machen, nicht als Werbungskosten. Der Betreuungszuschuss gilt nur, wenn die Kinder noch nicht schulpflichtig sind oder die Betreuung außerhalb der Schulzeit stattfindet; für schulpflichtige Kinder greifen eingeschränktere Regelungen.

Ärzteversichert berücksichtigt bei der Finanzberatung für Ärzte auch familienspezifische Steuerthemen und koordiniert Versicherungsschutz für Ärzte in Elternzeit.

Quellen

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