Der Klinikdirektor-Vertrag ist ein spezieller Dienstvertrag zwischen einem Universitätsklinikum oder einer akademischen Einrichtung und einem leitenden Arzt (W2- oder W3-Professorenebene), der neben ärztlichen Aufgaben auch Lehr- und Forschungspflichten umfasst.

Klinikdirektoren an Universitätskliniken sind meist gleichzeitig Professoren und Beamte auf Lebenszeit; ihr Vertrag verbindet hochschulrechtliche Pflichten (Lehre, Forschung) mit klinischer Leitung und privatem Liquidationsrecht. Das Grundgehalt liegt je nach Besoldungsgruppe (W2/W3) zwischen 70.000 und 100.000 Euro brutto jährlich.

Hintergrund

An Universitätskliniken sind Klinikdirektoren häufig verbeamtete Hochschullehrer (§ 26 HRG). Ihr Vertrag unterscheidet sich von einem normalen Chefarztvertrag durch die doppelte Dienstverpflichtung gegenüber Hochschule und Klinikum. Das Liquidationsrecht ermöglicht zusätzliche Einnahmen durch Privatpatienten, die an manchen Standorten das Grundgehalt um ein Vielfaches übersteigen können. Klauseln zur Forschungsausstattung, zu Drittmittelrechten und zur Raumnutzung sind vertragswesentlich. Die Haftung für ärztliche Behandlungsfehler liegt bei Universitätskliniken meist beim Klinikum als Körperschaft, nicht beim individuellen Direktor, sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Wann gilt das nicht?

An nicht-universitären Kliniken existiert kein klassischer Klinikdirektor-Vertrag; dort werden Abteilungsleiter und Chefärzte über Chefarztverträge angestellt. Privatuniversitäten können abweichende Vertragsmodelle nutzen, die nicht dem Beamtenrecht unterliegen.

Quellen

Ärzteversichert berät Klinikdirektoren und Professoren an Universitätskliniken zu passenden Haftpflicht- und Einkommensabsicherungen.

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