Die Körperschaftsteuer für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) trifft MVZ, die in der Rechtsform einer GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft betrieben werden, und beträgt 15 % auf den zu versteuernden Gewinn zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag.
Hintergrund
Seit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) sind MVZ in der GmbH-Form körperschaftsteuerpflichtig nach § 1 KStG. Personalkosten (Arztgehälter, ggf. Geschäftsführergehalt des Gesellschafter-Arztes) sind als Betriebsausgaben abzugsfähig und reduzieren die Körperschaftsteuerlast erheblich. Die Gewinne können als Gesellschafter-Geschäftsführergehalt entnommen oder als Dividende ausgeschüttet werden; auf Dividenden fällt Abgeltungsteuer von 25 % an. Bei einer Holding-Struktur können Dividenden unter Kapitalgesellschaften zu 95 % steuerfrei vereinnahmt werden (§ 8b KStG). Die Körperschaftsteuervorauszahlung wird vierteljährlich fällig (15. März, Juni, September, Dezember).
Wann gilt das nicht?
MVZ, die als Personengesellschaft (GbR, PartGmbB) oder in der Einzelpraxis betrieben werden, unterliegen nicht der Körperschaftsteuer, sondern der Einkommensteuer der beteiligten Ärzte. Gemeinnützige MVZ können von der Körperschaftsteuer befreit sein.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen: Körperschaftsteuer
- Bundesärztekammer: Rechtsformen für MVZ
- KBV: MVZ-Gründung und Betrieb
Ärzteversichert unterstützt MVZ-Betreiber bei der Planung von Versicherungsschutz und Absicherungsstrategien, die zur GmbH-Struktur passen.
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