Die Konsiliar-Abrechnung bezeichnet die Vergütung eines Arztes, der auf Anforderung eines anderen Arztes (Konsilanforderung) eine Mitbehandlung oder fachärztliche Stellungnahme erbringt und diese Leistung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung oder einem Krankenhaus abrechnet.

Im ambulanten Bereich wird die Konsiliaruntersuchung über den EBM abgerechnet, z. B. über die GOP 01600 (ärztlicher Bericht) und fachspezifische Konsiliarziffern. Im stationären Bereich vergüten Krankenhäuser Konsiliarärzte häufig über einen Honorarvertrag mit pauschalen Stundenentgelten zwischen 80 und 150 Euro.

Hintergrund

Ein Konsilium liegt vor, wenn ein behandelnder Arzt einen anderen Facharzt um eine Mitbeurteilung bittet, ohne die Behandlungsverantwortung vollständig abzugeben. Im EBM sind spezifische Konsiliarziffern hinterlegt; z. B. GOP 22220 im psychiatrischen Fachbereich. Im stationären Sektor werden externe Konsiliarärzte auf Basis von § 2 Abs. 2 KHEntgG vergütet, entweder über DRG-Mittel des Krankenhauses oder über einen gesonderten Honorarvertrag. Wichtig für die korrekte Abrechnung: Die Anforderung muss dokumentiert sein; eine formlose Bitte ohne Dokumentation gilt nicht als KV-abrechenbares Konsilium. Belegärzte können Konsiliarleistungen im eigenen Belegkrankenhaus gesondert berechnen.

Wann gilt das nicht?

Konsiliarleistungen unter Ärzten derselben Gemeinschaftspraxis sind nicht separat abrechenbar, da sie als interne Abstimmung gelten. Im Privatarztbereich (GOÄ) gibt es keine eigene Konsiliarnummer; die erbrachten Leistungen werden einzeln nach GOÄ abgerechnet.

Quellen

Ärzteversichert informiert Fachärzte, wie Konsiliaraktivitäten ihre Haftpflichtversicherung berühren und welche Absicherung für Konsiliarverträge empfehlenswert ist.

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