Das Kooperationsverbot für Ärzte (§ 128 SGB V) untersagt es, finanzielle Vorteile für Überweisungen, Verordnungen oder die Zuweisung von Patienten zu vereinbaren oder anzunehmen.

Ärzte dürfen keine Zuwendungen (Geld, Sachwerte, Dienstleistungen) dafür erhalten oder gewähren, dass Patienten an bestimmte Leistungserbringer überwiesen oder bestimmte Produkte verordnet werden. Verstöße können mit Vertragsarztentzug, Geldstrafen und strafrechtlicher Verfolgung nach § 299a StGB (Bestechung im Gesundheitswesen) geahndet werden.

Hintergrund

Das Kooperationsverbot hat mehrere Rechtsgrundlagen: § 128 SGB V für den Hilfsmittelbereich, § 31a SGB V für Arzneimittel sowie seit 2016 die §§ 299a und 299b StGB, die Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe stellen und Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren ermöglichen. Typische Risikosituationen: Zuweisungsverträge mit Pharmaunternehmen, Provision für die Einweisung in bestimmte Kliniken, Vorteilsnahme durch Hilfsmittellieferanten oder bezahlte Fortbildungen mit faktischem Einweisungszweck. Die Bundesärztekammer und KBV haben Compliance-Leitfäden veröffentlicht, die klären, welche Kooperationen erlaubt sind, z. B. vergütete Beratertätigkeiten auf Honorarbasis ohne Überweisungsbindung.

Wann gilt das nicht?

Erlaubte Kooperationen existieren: Ärzte dürfen für echte wissenschaftliche Beratungsleistungen marktüblich vergütet werden. Praxisgemeinschaften und Gemeinschaftspraxen können intern Leistungen abrechnen, ohne das Kooperationsverbot zu verletzen. Legitime Fortbildungsfinanzierungen, die transparent und ohne Verordnungsbindung erfolgen, sind zulässig.

Quellen

Ärzteversichert weist darauf hin, dass Rechtsschutzversicherungen für Ärzte auch strafrechtliche Verteidigungskosten bei Compliance-Verstößen absichern können.

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