Das Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, höchstens jedoch 90 % des Nettoarbeitsentgelts, und wird ab dem 43. Krankheitstag (für Arbeitnehmer ab dem 7. Tag nach Ende der Lohnfortzahlung) gezahlt.
Hintergrund
Arbeitnehmer erhalten zunächst 6 Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Ab dem 43. Krankheitstag (oder früher, wenn kein Lohnfortzahlungsanspruch besteht) zahlt die GKV das Krankengeld. Es wird für bis zu 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren für dieselbe Erkrankung gewährt (§ 48 SGB V). Für freiwillig GKV-versicherte Selbstständige und niedergelassene Ärzte gilt: Sie haben nur Anspruch auf Krankengeld, wenn sie einen Tarif mit Krankengeldanspruch gewählt haben. Der Beitrag ist dann höher. Viele niedergelassene Ärzte schließen stattdessen ein Krankentagegeld bei einer privaten Versicherung ab, da dieses flexibler gestaltet werden kann und ab dem 1., 8. oder 15. Krankheitstag leistet.
Wann gilt das nicht?
Privatärztlich tätige Ärzte (nur GOÄ-Abrechnung) sind nicht GKV-pflichtig und erhalten kein GKV-Krankengeld. Angestellte Ärzte, die sich befreit haben und in die PKV gewechselt sind, benötigen ein privates Krankentagegeld als Ersatz. Selbstständige ohne Krankengeldoption zahlen den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % ohne Krankengeldanspruch.
Quellen
- Gesetze im Internet: SGB V §§ 44–51 Krankengeld
- GKV-Spitzenverband: Krankengeldinformationen
- Bundesministerium für Gesundheit: Krankengeld im Überblick
Ärzteversichert zeigt GKV-versicherten Ärzten, wie sie Einkommenslücken bei längerer Krankheit durch ein privates Krankentagegeld gezielt schließen können.
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