Die Krankenhausreform (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz, KHVVG) trat zum 1. Januar 2025 in Kraft und verändert die Finanzierung, Struktur und Aufgabenteilung im deutschen Krankenhauswesen grundlegend.
Kliniken werden künftig nach Leistungsgruppen statt ausschließlich nach Fallpauschalen (DRGs) vergütet; gleichzeitig sollen Sektorengrenzen durch neue ambulante und sektorenübergreifende Versorgungsformen abgebaut werden. Das betrifft angestellte Krankenhausärzte ebenso wie niedergelassene Ärzte, die in Kooperation mit Kliniken tätig sind.
Hintergrund
Das KHVVG definiert bundesweit 65 Leistungsgruppen, denen Krankenhäuser entsprechend ihrer Ausstattung und Fallzahl zugeordnet werden. Für jede Leistungsgruppe gibt es eine Vorhaltepauschale, die unabhängig von der tatsächlichen Fallzahl ausgezahlt wird. Ziel ist es, Fehlanreize zur Mengenausweitung zu beseitigen. Rund 1.700 Krankenhäuser in Deutschland sind von der Reform betroffen; Experten rechnen mittelfristig mit einer Reduktion auf 600 bis 800 leistungsfähige Kliniken. Für Krankenhausärzte können Standortschließungen und Fusionen Veränderungen bei Vertragsstruktur, Fachgebiet und Vergütung bedeuten. Für niedergelassene Ärzte entstehen neue Möglichkeiten in Level-1i-Krankenhäusern, die stärker auf ambulante und intersektorale Versorgung ausgerichtet werden.
Wann gilt das nicht?
Rein ambulant tätige niedergelassene Ärzte ohne Kooperation mit Kliniken sind von der Reform strukturell kaum direkt betroffen, solange ihre Fachgruppe nicht in neuen sektorenübergreifenden Versorgungsmodellen eingeplant wird. Privatärzte ohne Kassenzulassung spüren die Auswirkungen erst verzögert über veränderte Überweisungsströme.
Quellen
- Bundesgesundheitsministerium – Krankenhausreform
- Bundesärztekammer – Stellungnahme KHVVG
- KBV – Ambulante Versorgung und Krankenhausreform
Ärzteversichert informiert Ärzte und Praxisinhaber, wie sich veränderte Strukturen auf Absicherungsbedarf und Versorgungsverträge auswirken können.
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