Die Kündigung von Praxispersonal ist die formgebundene, arbeitsrechtlich geregelte Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses mit Arzthelferinnen, MFAs oder sonstigem Praxispersonal durch den Praxisinhaber als Arbeitgeber.
Praxisinhaber sind an gesetzliche und tarifliche Kündigungsfristen gebunden. Im Tarifvertrag für MFAs beträgt die Grundkündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Monatsende; mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Fristen auf bis zu sechs Monate. Eine ordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Mitarbeiter rechtzeitig erreichen.
Hintergrund
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift ab einer Betriebsgröße von mehr als zehn Arbeitnehmern und nach einer Wartezeit von sechs Monaten im Betrieb. In diesem Fall ist eine betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Begründung erforderlich. In kleineren Praxen mit bis zu zehn Vollzeitbeschäftigten gilt der Schwellenwert nicht, sodass Kündigungen ohne detaillierte Begründung zulässig sind, solange sie nicht sitten- oder gesetzwidrig sind. Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist in der Regel eine Abmahnung vorauszuschicken. Der Tarifvertrag für medizinische Fachangestellte sieht besondere Regelungen zu Urlaubsansprüchen und Überstundenvergütung vor, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzurechnen sind. Schwerbehinderte, Schwangere und Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz; hier ist vorab die Zustimmung der zuständigen Behörde oder des Betriebsrats einzuholen.
Wann gilt das nicht?
Während einer Probezeit (bis zu sechs Monate) gilt das KSchG nicht; die Kündigung kann ohne Begründung mit zwei Wochen Frist erfolgen. Bei Aufhebungsverträgen entfallen formale Kündigungsanforderungen, sofern beide Parteien einvernehmlich handeln. Bei fristlosen Kündigungen aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Grundes ausgesprochen werden.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit – MFA-Tarifvertrag
- Bundesärztekammer – Praxispersonal
- KBV – Personalrecht in der Praxis
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, bei Kündigungen frühzeitig arbeitsrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um Klagen vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden.
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