Kurzarbeit für Praxispersonal bezeichnet die vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit von MFAs und anderen Praxisangestellten bei gleichzeitiger staatlicher Lohnersatzleistung durch das Kurzarbeitergeld (KUG) der Bundesagentur für Arbeit.
Niedergelassene Ärzte als Arbeitgeber können für ihr Personal Kurzarbeitergeld beantragen, wenn mindestens 10 Prozent der Belegschaft von einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent betroffen sind. Das KUG beträgt 60 Prozent (mit Kind: 67 Prozent) des ausgefallenen Nettoentgelts und wird für bis zu 12 Monate gewährt.
Hintergrund
Die gesetzliche Grundlage für das Kurzarbeitergeld findet sich in den §§ 95–109 SGB III. Voraussetzung ist ein erheblicher Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis (z. B. Pandemie, Naturkatastrophe) beruht und vorübergehender Natur ist. Der Praxisinhaber muss den Arbeitsausfall vor Beginn der Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen; die Bewilligung erfolgt rückwirkend. Sozialversicherungsbeiträge auf das KUG übernimmt der Arbeitgeber zu 100 Prozent (regulär) oder teilweise (bei Förderung). Für Praxen mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung erforderlich; in Praxen ohne Betriebsrat genügt die einzelvertragliche Vereinbarung mit den betroffenen Mitarbeitern. Die maximale Kurzarbeitsquote kann bis auf null Stunden gesenkt werden (Nullkurzarbeit).
Wann gilt das nicht?
Kurzarbeit ist nicht möglich, wenn der Arbeitsausfall ausschließlich saisonbedingter Natur ist (dafür gibt es das Saison-KUG im Baugewerbe). Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Kräfte) haben grundsätzlich keinen Anspruch auf KUG. Wenn der Praxisinhaber selbst als freiberuflicher Arzt tätig ist, gilt KUG nur für das angestellte Personal, nicht für ihn selbst.
Quellen
Ärzteversichert informiert Praxisinhaber über staatliche Lohnersatzleistungen und hilft dabei, bürokratische Hürden bei der Kurzarbeitbeantragung zu überwinden.
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