Die Labor-Abrechnung in der Praxis bezeichnet die korrekte Kodierung und Einreichung von Laborleistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung oder dem Patienten und wird im EBM hauptsächlich im Kapitel 32 (Laboratoriumsmedizin) geregelt.
Laborleistungen im GKV-Bereich werden in Grundleistungen des Praxislabors (Kapitel 32.2 EBM) und spezialisierte Laborleistungen (Kapitel 32.3 EBM) unterteilt. Grundleistungen kann die Praxis selbst erbringen und abrechnen; spezialisierte Analysen müssen an akkreditierte externe Laborgemeinschaften überwiesen werden.
Hintergrund
Das Praxislabor darf nur Leistungen abrechnen, für die die erforderliche Qualifikation und apparative Ausstattung nachgewiesen sind. Ein Qualitätssicherungsnachweis (QS-Labor) ist obligatorisch und muss der KV gemeldet sein. Die Vergütung von Grundleistungen erfolgt außerhalb des Regelleistungsvolumens und ist damit mengenneutral; spezialisierte Leistungen unterliegen einer eigenen Wirtschaftlichkeitsprüfung. Für PKV-Patienten erfolgt die Abrechnung nach Abschnitt M GOÄ (Laboratoriumsuntersuchungen) mit Steigerungssatz 1,15 bis 1,8. Eine ordnungsgemäße Dokumentation, welche Leistungen im Praxislabor und welche extern erbracht wurden, ist Pflicht und Grundlage jeder Prüfung durch die KV.
Wann gilt das nicht?
Krankenhaus-eigene Labore rechnen über DRG-Fallpauschalen ab; die EBM-Regelungen gelten dort nicht. Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) können als Selbstzahlerleistungen außerhalb des GKV-Systems angeboten und abgerechnet werden. Bei Direktvereinbarungen im Rahmen von Selektivverträgen können abweichende Vergütungsregelungen gelten.
Quellen
Ärzteversichert unterstützt Praxisinhaber dabei, Laborabrechnungen korrekt zu dokumentieren und bei KV-Wirtschaftlichkeitsprüfungen sicher zu bestehen.
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