Laborkosten in der Zahnarztpraxis sind die Materialkosten für zahntechnische Leistungen (Kronen, Brücken, Prothesen, Implantate), die der Zahnarzt beim Dentallabor in Auftrag gibt und die auf dem Heil- und Kostenplan (HKP) gesondert ausgewiesen werden.

Zahntechnische Laborkosten werden im GKV-System separat vom zahnärztlichen Honorar auf dem HKP ausgewiesen. Die GKV erstattet einen Festzuschuss, der sich am Regelversorgungsniveau orientiert; die Differenz zwischen Festzuschuss und tatsächlichen Laborkosten trägt der Patient als Eigenanteil.

Hintergrund

Rechtsgrundlage ist § 56 SGB V in Verbindung mit den Festzuschussregelungen für Zahnersatz. Der Festzuschuss der GKV orientiert sich an der Regelversorgung; bei aufwendigerem Zahnersatz (z. B. Vollverblendung, Implantatversorgung) steigen die Eigenanteile erheblich. Die Bundesvereinigung Kassenzahnärztlicher Vereinigungen (KZBV) gibt jährliche Abrechnungsstatistiken heraus: Durchschnittliche zahntechnische Kosten pro Zahnersatzleistung liegen je nach Versorgungsform zwischen 300 und über 2.000 Euro. Eigenanteile von 500 bis 3.000 Euro pro Behandlung sind nicht ungewöhnlich. Laborkosten sind für den Zahnarzt durchlaufende Posten, werden also nicht als Praxisgewinn verbucht, aber vollständig dokumentiert und dem Patienten auf dem HKP vor Behandlungsbeginn transparent kommuniziert.

Wann gilt das nicht?

Bei rein privatärztlicher Abrechnung nach GOZ gelten keine GKV-Festzuschussgrenzen; Zahnarzt und Patient vereinbaren Honorar und Laborkosten frei. Bei sozial benachteiligten Patienten kann der Härtefallfonds der GKV zusätzliche Kostenbeteiligung ermöglichen. Im Rahmen von Selektivverträgen (§ 73c SGB V) können abweichende Kostenerstattungsregeln gelten.

Quellen

Ärzteversichert hilft Zahnärzten dabei, Laborkosten transparent gegenüber Patienten darzustellen und korrekt auf dem HKP abzubilden.

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