Die Landarztquote ist eine gesetzliche Sonderregelung, mit der Bundesländer bis zu 10 Prozent ihrer Medizinstudienplätze an Bewerber vergeben, die sich vertraglich verpflichten, nach ihrer Facharztausbildung für mindestens zehn Jahre als Hausarzt in einem unterversorgten ländlichen Gebiet tätig zu sein.
Bewerber im Landarztquotenverfahren werden außerhalb der regulären Abiturnoten-Rangliste ausgewählt. Im Gegenzug für den bevorzugten Studienplatz gehen sie eine Tätigkeitsverpflichtung von in der Regel zehn Jahren als Hausarzt in einem Mangelgebiet ein; ein Verstoß kann zu Vertragsstrafen von bis zu 250.000 Euro führen.
Hintergrund
Rechtsgrundlage ist § 9a Abs. 1 Hochschulstart-Staatsvertrag sowie die entsprechenden Landesgesetze, die Nordrhein-Westfalen, Bayern, Brandenburg und andere Bundesländer seit 2019 schrittweise eingeführt haben. Die Quote beträgt je nach Land 4 bis 7 Prozent aller Studienplätze. Auswahlkriterien sind in der Regel persönliches Interesse an der Allgemeinmedizin, Vorerfahrungen (Pflegepraktikum, Rettungsdienst) und ein Auswahlgespräch. Das Modell soll der langfristigen Unterversorgung entgegenwirken: Nach KBV-Prognosen werden bis 2035 mehr als 11.000 Hausärzte fehlen. Die Bewerbung erfolgt über das zentrale Studienplatzvergabeverfahren (Hochschulstart) oder direkt bei der Universität, abhängig vom Bundesland.
Wann gilt das nicht?
Wer sich über die Landarztquote beworben und den Studienplatz erhalten hat, jedoch die Verpflichtung nicht erfüllen kann oder will, muss die vereinbarte Vertragsstrafe zahlen. Die Quote gilt nicht für Fachärzte anderer Disziplinen als Allgemeinmedizin; in manchen Ländern ist sie auf bestimmte Facharztgruppen ausgedehnt worden. Nicht alle Bundesländer haben die Landarztquote eingeführt; Bewerber in diesen Ländern sind auf reguläre Auswahlverfahren angewiesen.
Quellen
- Bundesärztekammer – Allgemeinmedizin und Versorgung
- KBV – Bedarfsplanung
- Bundesministerium für Gesundheit – Sicherstellung
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