Die Löschung von Praxisbewertungen bezeichnet das Recht und die Möglichkeit von Ärzten, unzulässige, unwahre oder beleidigende Online-Bewertungen auf Arztbewertungsportalen entfernen zu lassen, indem sie Portalbetreiber oder bei Verweigerung Gerichte in Anspruch nehmen.
Ärzte haben einen Anspruch auf Löschung von Bewertungen, wenn diese unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder erkennbare Fake-Bewertungen ohne echten Arzt-Patienten-Kontakt enthalten. Portale wie Jameda sind nach der BGH-Rechtsprechung (VI ZR 34/15) verpflichtet, Bewertungen bei begründetem Widerspruch zu überprüfen und ggf. zu entfernen.
Hintergrund
Arztbewertungsportale unterliegen dem Telemediengesetz (TMG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG). Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen (u. a. BGH VI ZR 34/15 zu Jameda) entschieden, dass Portalbetreiber als mittelbare Störer haften, wenn sie trotz begründeter Beanstandung rechtswidrige Bewertungen nicht entfernen. Das Vorgehen folgt einem dreistufigen Prozess: 1. Widerspruch beim Portal einlegen und Nachweis fehlenden Patienten-Kontakts einfordern; 2. Abmahnung durch Rechtsanwalt; 3. Einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage. Bewertungen, die zulässige Meinungsäußerungen darstellen (z. B. „die Wartezeit war lang"), können in der Regel nicht gelöscht werden, auch wenn sie dem Arzt unangenehm sind. Datenschutzrechtlich (DSGVO Art. 17 Recht auf Löschung) kann ebenfalls ein Anspruch bestehen, wenn personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage verarbeitet werden.
Wann gilt das nicht?
Wahre Tatsachenbehauptungen und zulässige Meinungsäußerungen dürfen nicht gelöscht werden. Bewertungen, die tatsächlich von Patienten abgegeben wurden und deren subjektive Erfahrung widerspiegeln, sind auch dann schutzwürdig, wenn sie negativ sind. Das Recht auf Löschung nach DSGVO Art. 17 gilt nicht, wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
Quellen
- Bundesärztekammer – Arztsein und Recht
- BaFin – Datenschutz und digitale Dienste
- KBV – Praxismarketing und Recht
Ärzteversichert unterstützt Praxisinhaber dabei, unzulässige Bewertungen systematisch zu dokumentieren und das rechtliche Vorgehen gegen Portalbetreiber einzuleiten.
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