Das Mahnwesen in der Arztpraxis ist die systematische Verfolgung offener Forderungen gegenüber Patienten, Krankenkassen oder Privatversicherern, um ausstehende Honorare zeitnah einzuziehen und Liquiditätsverluste zu vermeiden.
Privatärztliche Honorarforderungen verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB) zum Jahresende. Ein effektives Mahnwesen sieht in der Regel eine erste Zahlungserinnerung 14 Tage nach Rechnungsstellung vor, gefolgt von einer Mahnung mit Fristsetzung nach weiteren 14 Tagen und schließlich der Übergabe an ein Inkassounternehmen oder die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens.
Hintergrund
Die rechtliche Grundlage des Mahnverfahrens ist die Zivilprozessordnung (§§ 688–703 ZPO). Beim gerichtlichen Mahnverfahren beantragt der Gläubiger beim Amtsgericht einen Mahnbescheid, der dem Schuldner zugestellt wird. Widerspricht dieser nicht innerhalb von 14 Tagen, ergeht ein Vollstreckungsbescheid, der dem Urteil gleichgestellt ist. Das Verfahren ist schnell (meist innerhalb von zwei bis vier Wochen) und kostengünstig: Die Gerichtsgebühr beträgt je nach Forderungshöhe zwischen 36 und mehreren hundert Euro. Viele Praxen beauftragen spezialisierte Abrechnungszentren (z. B. für GOÄ-Abrechnung), die das Mahnwesen gleich mitübernehmen. Inkassodienstleister dürfen in Deutschland nur bei entsprechender Registrierung tätig werden (§ 10 RDG).
Wann gilt das nicht?
GKV-Forderungen werden nicht über das Mahnwesen der Praxis betrieben, da die KV das Honorar direkt auszahlt; hier greifen Widerspruchs- und Klageverfahren gegenüber der KV. Forderungen gegen gesetzliche Krankenkassen unterliegen dem Sozialrecht und nicht dem zivilrechtlichen Mahnverfahren. Bei Forderungen unter 30 Euro ist ein gerichtliches Mahnverfahren wirtschaftlich in der Regel nicht sinnvoll.
Quellen
- KBV – Honorarabrechnung und Praxismanagement
- Bundesärztekammer – Berufsrecht
- Bundesministerium der Finanzen – Forderungsmanagement
Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Ärzten, ein strukturiertes Mahnwesen zu etablieren, das klar zwischen freundlicher Erinnerung und rechtlicher Mahnung unterscheidet.
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