Medizinische Sachverständige sind ärztliche Fachleute, die auf Anforderung von Gerichten, Behörden, Versicherungen oder Privatparteien ein Gutachten über medizinische Sachverhalte erstellen und damit eine neutrale Entscheidungsgrundlage liefern.

Gerichte, Berufsgenossenschaften und Versicherungen beauftragen medizinische Sachverständige bei Streitfragen zur Kausalität von Erkrankungen, Behandlungsfehlern oder dem Grad der Berufsunfähigkeit. Das Honorar richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG); ein stündliches Sachverständigenhonorar liegt je nach Fachrichtung zwischen 100 und 200 Euro.

Hintergrund

Die Grundlage für gerichtlich beauftragte Gutachten bilden §§ 402 ff. ZPO sowie § 73 StPO. Sachverständige werden entweder auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen bestellt. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (nach § 36 GewO oder Kammerrecht) genießen besonderes Vertrauen; die Bestellung erfolgt durch Industrie- und Handelskammern oder Ärztekammern. Medizinische Sachverständige tragen dazu bei, den Ausgang von Arzthaftungsverfahren, Rentenstreitigkeiten und Berufsunfähigkeitsprozessen entscheidend zu beeinflussen. Die Tätigkeit als Gutachter ist für erfahrene Ärzte ein attraktives Nebenstandbein; spezialisierte Fortbildungen (z. B. bei der Bundesärztekammer) erleichtern den Einstieg. Privatgutachten für Versicherungen werden nach eigenen Honorarvereinbarungen abgerechnet.

Wann gilt das nicht?

Ein Sachverständiger, der in einem Verfahren als Zeuge oder Partei beteiligt ist, kann nicht gleichzeitig als unparteiischer Gutachter fungieren (Befangenheit, §§ 406 ZPO). Sachverständige dürfen keine Rechtsberatung erteilen; ihre Aufgabe ist auf medizinische Tatsachenfeststellungen begrenzt. Bei einseitigen Parteigutachten entfällt die Unparteilichkeit; der Beweiswert ist eingeschränkt.

Quellen

Ärzteversichert informiert Ärzte, die eine Tätigkeit als Sachverständiger anstreben, über Zulassungsvoraussetzungen und die Haftungsabsicherung im Gutachterwesen.

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