Der Medizinprodukteberater ist eine nach § 83 MPDG (Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz) definierte und beim Hersteller oder Händler beschäftigte Fachperson, die Ärzte und medizinische Einrichtungen über Medizinprodukte informiert, berät und für deren sachgerechte Anwendung schult.
Medizinprodukteberater müssen ihre Qualifikation nachweisen und dürfen Ärzte nur mit vorheriger Anmeldung und im Rahmen der beruflichen Tätigkeit besuchen. Ärzte sind ihrerseits verpflichtet, Berater nur in einem sachlichen Kontext zu empfangen und Zuwendungen jenseits des gesetzlich erlaubten Rahmens abzulehnen.
Hintergrund
Das MPDG (Nachfolgegesetz des MPG) regelt in § 83, dass Medizinprodukteberater eine abgeschlossene Ausbildung im naturwissenschaftlichen, medizinischen oder kaufmännischen Bereich sowie eine produktspezifische Schulung nachweisen müssen. Besuche in Arztpraxen sind zu dokumentieren; beim erstmaligen Besuch ist die Erlaubnis des Praxisinhabers einzuholen. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) begrenzt Zuwendungen an Ärzte im Zusammenhang mit Produktempfehlungen. Der Verhaltenskodex des Medizintechnikverbands BVMed schreibt Transparenz bei Fortbildungen und Sponsoring vor. Verstöße gegen Antikorruptionsregelungen (§§ 299a, 299b StGB) können strafrechtlich verfolgt werden; Zuwendungen über geringfügige Werbemittel hinaus sind untersagt.
Wann gilt das nicht?
Reine Reparatur- und Wartungstechniker, die keine Beratungs- oder Verkaufstätigkeit ausüben, sind keine Medizinprodukteberater im Sinne des MPDG. Akademische Referenten auf Fachkongressen fallen nicht unter die Beraterregelung, sofern sie keine kommerziellen Produktempfehlungen aussprechen.
Quellen
- Bundesärztekammer – Antikorruption und Transparenz
- BaFin – Medizinprodukterecht
- KBV – Praxisrecht und Compliance
Ärzteversichert sensibilisiert Praxisinhaber für die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Umgang mit Medizinprodukteberatern und hilft, Compliance-Risiken zu vermeiden.
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