Die Mietkaution für Praxisräume ist eine beim Vertragsabschluss fällige Sicherheitsleistung des Mieters an den Vermieter, die den Vermieter gegen ausstehende Mietzahlungen, Betriebskostennachzahlungen oder Schäden an den Räumlichkeiten am Mietende absichert.

Im gewerblichen Mietrecht (BGB §§ 535 ff.) gibt es keine gesetzliche Begrenzung der Kautionshöhe, da die Schutznormen des Wohnraummietrechts nicht gelten. In der Praxis fordern Vermieter für Praxisräume häufig drei bis sechs Nettokaltmieten als Kaution; bei langen Vertragslaufzeiten oder hohen Umbaukosten des Vermieters können auch höhere Beträge vereinbart werden.

Hintergrund

Anders als bei Wohnraummietverträgen (maximal drei Monatsmieten, § 551 BGB) ist die Kautionshöhe bei Gewerberäumen frei verhandelbar. Mögliche Formen der Kautionsleistung sind die Barzahlung auf ein separates Treuhandkonto, eine Bankbürgschaft oder eine Mietkautionsversicherung. Die Mietkautionsversicherung hat den Vorteil, dass der Arzt seine Liquidität schont; er zahlt eine jährliche Prämie von etwa 3 bis 5 Prozent der Kautionssumme, statt den Gesamtbetrag zu hinterlegen. Bei einer Kaltmiete von 3.000 Euro monatlich und fünf Monaten Kaution wäre das gebundene Kapital ohne Versicherung 15.000 Euro. Kautionen sind nicht als Betriebsausgabe absetzbar; sie werden als Forderung aktiviert und nach Vertragsende zurückgezahlt.

Wann gilt das nicht?

Bei Praxen im Eigentum des Arztes entfällt die Kaution. Wird ein Untermietvertrag innerhalb eines Ärztehauses abgeschlossen, gelten die Konditionen des Hauptmietverhältnisses; eine Kaution kann entfallen oder geringer ausfallen. Bei staatlich geförderten Praxisräumen (z. B. Kommunalgebäude in unterversorgten Regionen) können Kaution und Nebenkosten subventioniert sein.

Quellen

Ärzteversichert berät Ärzte bei der Wahl zwischen Barkautionierung und Mietkautionsversicherung und hilft, die Liquidität beim Praxisstart zu optimieren.

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