Der Mietvertrag für Praxisräume ist ein gewerblicher Mietvertrag nach §§ 535 ff. BGB, der die Nutzung einer Immobilie oder Teilfläche als Arztpraxis regelt und neben allgemeinen mietrechtlichen Grundlagen spezifische Klauseln zu Praxisbetrieb, Umbaurecht und Nachfolgeregelung enthält.
Praxismietverträge werden häufig auf fünf bis fünfzehn Jahre mit Verlängerungsoptionen geschlossen. Wichtige Klauseln betreffen das Recht zum Umbau der Räumlichkeiten für medizinische Zwecke, die Betriebspflicht sowie die Übertragbarkeit des Mietvertrags bei Praxisübergabe oder im Todesfall des Inhabers.
Hintergrund
Im gewerblichen Mietrecht genießen Mieter nicht den gleichen gesetzlichen Schutz wie Wohnraummieter; nahezu alle Vertragsbestandteile sind frei verhandelbar. Für Ärzte besonders relevant ist das Recht auf bauliche Veränderungen (z. B. Barrierefreiheit, Hygienetrennwände, Lüftungsanlage), das ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden sollte. Eine Nachfolgeklausel, die dem Nachfolger das Eintrittsrecht in den bestehenden Mietvertrag sichert, ist für den Praxiswert und eine erfolgreiche Übergabe unerlässlich. Mietpreisindexierungen (Wertsicherungsklauseln) verknüpfen die Miete mit dem Verbraucherpreisindex und schützen den Vermieter vor Kaufkraftverlust. Für steuerliche Zwecke kann die Miete als Betriebsausgabe abgesetzt werden; bei Eigentümer-Ärzten (eigene Immobilie) sind besondere Regelungen zu Miethöhe und verdeckter Gewinnausschüttung zu beachten.
Wann gilt das nicht?
Ärzte in angestellter Tätigkeit (Klinik, MVZ) schließen keinen eigenen Praxismietvertrag; diese Kosten trägt der Arbeitgeber. Bei Kooperationsmodellen in Gemeinschaftspraxen oder BAG sind Untermietverhältnisse zu regeln. Wenn die Praxis in einem Ärztehaus mit Sondereigentum (z. B. durch eine ärztliche Betreibergesellschaft) betrieben wird, können Wohnungseigentümerrecht (WEG) und Gewerberecht überlappen.
Quellen
- KBV – Praxisgründung und Mietrecht
- Bundesärztekammer – Niederlassung
- Bundesministerium der Finanzen – Betriebsausgaben Miete
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Praxismietverträge vor der Unterzeichnung von einem auf Arztrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen.
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