Geringfügig Beschäftigte in der Arztpraxis sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich aber auf Antrag befreien lassen, während der Arbeitgeber pauschale Abgaben an die Minijob-Zentrale abführt.

Praxisinhaber zahlen für Minijobber pauschale Abgaben von 30 % (Renten-, Krankenversicherung, Steuern), der Arbeitnehmer ist rentenversicherungspflichtig, kann sich aber befreien lassen. Die Verdienstgrenze liegt seit 2022 bei 538 Euro monatlich.

Hintergrund

Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs wurde im Oktober 2022 auf 538 Euro monatlich (dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt) angehoben. Praxisinhaber als Arbeitgeber entrichten pauschale Beiträge von 15 % zur Rentenversicherung, 13 % zur Krankenversicherung sowie eine einheitliche Pauschalsteuer von 2 %. Hinzu kommen Umlagen nach AAG sowie Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Insgesamt beläuft sich die Gesamtbelastung auf rund 30 % des Bruttogehalts. Die Abwicklung erfolgt ausschließlich über die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Wann gilt das nicht?

Handelt es sich um einen Midijob (Verdienstbereich 538,01 bis 2.000 Euro), gelten gleitende Sozialversicherungsbeiträge statt der Pauschalregelung. Selbst niedergelassene Ärzte, die in einer Nebentätigkeit geringfügig beschäftigt sind, fallen unter dieselben Regeln wie alle anderen Arbeitnehmer. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist möglich, muss aber aktiv beim Arbeitgeber beantragt werden. Familienangehörige, die unentgeltlich mitarbeiten, sind keine Minijobber im rechtlichen Sinne.

Bei Ärzteversichert erhalten niedergelassene Ärzte eine auf ihre Praxissituation abgestimmte Beratung zu Personalabgaben und Versicherungspflichten.

Quellen

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