Die Mitarbeiter-Absicherung in der Arztpraxis umfasst sowohl gesetzlich verpflichtende Sozialversicherungsbeiträge als auch freiwillige Zusatzleistungen wie betriebliche Altersvorsorge oder Gruppenunfallversicherung.

Praxisinhaber sind verpflichtet, Mitarbeiter in der gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden und die Arbeitgeberbeiträge abzuführen. Darüber hinaus können freiwillige Absicherungen wie betriebliche Altersvorsorge (bAV) oder eine Gruppenunfallversicherung als Bindungsinstrument eingesetzt werden.

Hintergrund

Jeder sozialversicherungspflichtige Praxismitarbeiter muss durch den Arbeitgeber in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung angemeldet werden. Der Arbeitgeberanteil beläuft sich auf ca. 20 % des Bruttogehalts. Zusätzlich ist die Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) Pflicht. Für die betriebliche Altersvorsorge besteht seit 2019 ein gesetzlicher Zuschuss von mindestens 15 % auf Entgeltumwandlungen, sofern der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Wann gilt das nicht?

Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) unterliegen den Pauschalabgabenregeln und sind nicht in allen Sozialversicherungszweigen regulär abgesichert. Familienangehörige des Praxisinhabers, die unentgeltlich mitarbeiten, sind keine Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Bei Beamten oder Ärzten im Beamtenstatus gelten Sonderregelungen über Beihilfe und Versorgungsbezüge statt der gesetzlichen Sozialversicherung.

Ärzteversichert berät Praxisinhaber zu passgenauen Absicherungslösungen für das Praxispersonal, von der Pflichtversicherung bis zur freiwilligen Zusatzabsicherung.

Quellen

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