Alle Mitarbeiter einer Arztpraxis sind kraft Gesetzes bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert, wobei die Beiträge ausschließlich vom Arbeitgeber getragen werden.
Die gesetzliche Unfallversicherung über die BGW ist für Praxisinhaber Pflicht. Sie deckt Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und anerkannte Berufskrankheiten ab. Der Beitrag richtet sich nach Lohnsumme und Gefahrklasse der Praxis.
Hintergrund
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ist die zuständige Unfallversicherungsträgerin für Arztpraxen. Praxisinhaber melden sich und ihre Mitarbeiter bei Betriebsaufnahme an. Der jährliche Beitrag errechnet sich aus der Lohnsumme aller Beschäftigten multipliziert mit der jeweiligen Gefahrklasse (typisch für Arztpraxen: ca. 0,5 bis 1,2 pro 1.000 Euro Entgelt). Die BGW übernimmt Heilbehandlung, Rehabilitation und Rentenleistungen bei dauerhafter Erwerbsminderung. Eine freiwillige Erhöhung des Versicherungsschutzes über eine private Gruppenunfallversicherung ist möglich und kann Leistungslücken schließen.
Wann gilt das nicht?
Selbstständige Praxisinhaber sind nicht automatisch über die BGW versichert, können sich aber freiwillig versichern. Minijobber mit einer Beschäftigung bis 538 Euro monatlich sind ebenfalls gesetzlich unfallversichert; die Beiträge fließen in die Pauschale an die Minijob-Zentrale. Praktikanten und Auszubildende genießen denselben Schutz wie reguläre Mitarbeiter.
Ärzteversichert hilft Praxisinhabern, den gesetzlichen Pflichtschutz durch sinnvolle private Unfallversicherungslösungen für das Personal zu ergänzen.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Gesetze im Internet – SGB V
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →