Ärztinnen haben Anspruch auf Mutterschutz: angestellte Ärztinnen nach dem Mutterschutzgesetz mit sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, niedergelassene Ärztinnen über Sonderregelungen der Kassenärztlichen Vereinigungen.
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle angestellten Ärztinnen. Die Schutzfrist beträgt sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen). Niedergelassene Ärztinnen erhalten Ersatzleistungen über ihre KV.
Hintergrund
Für angestellte Ärztinnen regelt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) das Beschäftigungsverbot in der Schutzfrist und sichert den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Das Mutterschaftsgeld beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag, ausgezahlt von der GKV, der Differenzbetrag zum Nettolohn wird vom Arbeitgeber übernommen. Niedergelassene Ärztinnen können über ihre Kassenärztliche Vereinigung (KV) Vertretungskosten erstattet bekommen, wenn sie praxisferne Zeiten beantragen. Die Höhe der KV-Leistungen variiert je nach Bundesland, beträgt aber in der Regel bis zu 3.000 Euro monatlich für Vertretungskosten.
Wann gilt das nicht?
Privatärztlich tätige Ärztinnen ohne GKV-Zulassung haben keinen Anspruch auf KV-Leistungen; sie müssen sich über private Kranken- und Einkommensabsicherungen schützen. Auch für Ärztinnen in Beamtenstatus gelten die Mutterschutzregelungen des jeweiligen Landesbeamtenrechts, nicht das MuSchG.
Ärzteversichert berät Ärztinnen in Schwangerschaft und Elternzeit zu individuellen Absicherungslösungen, die Einkommenslücken zuverlässig schließen.
Quellen
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