Praxisinhaber als Arbeitgeber müssen beim Mutterschutz ihrer Mitarbeiterinnen gesetzliche Beschäftigungsverbote einhalten und Lohnfortzahlung sicherstellen, wobei die Kosten über das Umlageverfahren (U2) weitgehend erstattet werden.

Das Mutterschutzgesetz verpflichtet Arztpraxen, schwangere und stillende Mitarbeiterinnen zu schützen und Beschäftigungsverbote umzusetzen. Über die Umlage U2 erstattet die Krankenkasse bis zu 100 % des fortgezahlten Entgelts.

Hintergrund

Praxisinhaber melden Schwangerschaften bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsicht bzw. Arbeitsschutzbehörde) und der Krankenkasse der Mitarbeiterin. Die Umlage U2 (Arbeitgeber zahlen ca. 0,24 % bis 0,49 % des Bruttolohns an die Krankenkasse) sichert die Erstattung von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss. Die Schutzfrist umfasst 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, in denen ein absolutes Beschäftigungsverbot gilt. Bei bestimmten Tätigkeiten (z. B. Röntgenarbeiten, Umgang mit gefährlichen Stoffen) kann ein individuelles Beschäftigungsverbot schon früher eintreten.

Wann gilt das nicht?

Für Minijobberinnen gelten dieselben Schutzvorschriften, jedoch unterscheidet sich die Erstattungsberechnung geringfügig. Selbstständige Praxisinhaber ohne angestellte Mitarbeiter unterliegen dem Mutterschutz nur in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, nicht für sich selbst (hier greift die KV-Regelung). Befristet beschäftigte Mitarbeiterinnen genießen denselben Mutterschutz wie unbefristet Beschäftigte.

Ärzteversichert informiert Praxisinhaber über ihre Arbeitgeberpflichten beim Mutterschutz und geeignete Versicherungslösungen für Personalausfälle.

Quellen

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