Gesetzlich krankenversicherte Frauen erhalten während der Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro pro Kalendertag sowie vollständige Übernahme der Kosten für Schwangerenvorsorge, Hebammen und Entbindung.
Die GKV zahlt Mutterschaftsgeld von maximal 13 Euro täglich (rd. 390 Euro/Monat) für die Dauer der Schutzfrist. Dazu kommen Sachleistungen wie Vorsorgeuntersuchungen, Hebammenhilfe und stationäre Entbindung ohne Zuzahlung.
Hintergrund
Das Mutterschaftsgeld der GKV ist in § 24i SGB V geregelt. Es beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag und wird für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gewährt (bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Geburt). Den Unterschied zum tatsächlichen Nettolohn gleicht der Arbeitgeber aus. Darüber hinaus übernimmt die GKV alle Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschaftsvorsorge (z. B. die zehn Vorsorgeuntersuchungen laut Mutterschafts-Richtlinien), Hebammenleistungen sowie die stationäre Entbindung. Frauen ohne GKV-Mitgliedschaft zum Entbindungszeitpunkt erhalten einmalig 210 Euro Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt.
Wann gilt das nicht?
PKV-versicherte Ärztinnen haben keinen Anspruch auf GKV-Mutterschaftsgeld; sie sind auf ihre private Krankenversicherung und ggf. eine Krankentagegeldversicherung angewiesen. Für mitversicherte Familienangehörige ohne eigenes Einkommen entfällt das Mutterschaftsgeld ebenfalls. Selbstständige GKV-freiwillig-Versicherte erhalten das Mutterschaftsgeld nur, wenn sie Anspruch auf Krankengeld haben.
Ärzteversichert hilft PKV-versicherten Ärztinnen, Versorgungslücken beim Mutterschaftsschutz durch geeignete Zusatzversicherungen zu schließen.
Quellen
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