Ein zahnärztliches MVZ muss von einem Zahnarzt geleitet werden und kann nur von zugelassenen Zahnärzten, Kassenzahnärztlichen Vereinigungen oder Krankenhäusern mit zahnärztlicher Abteilung gegründet werden.
Zahnärztliche MVZ unterliegen § 95 SGB V mit spezifischen Anforderungen: Die ärztliche Leitung muss ein Zahnarzt übernehmen, und investorenbetriebene MVZ (sog. iMVZ) sind im zahnärztlichen Bereich seit der Reform 2023 stärker reguliert als im ärztlichen Bereich.
Hintergrund
Die Anzahl zahnärztlicher MVZ ist seit 2015 stark gestiegen; laut Bundeszahnärztekammer waren 2023 bereits über 1.200 solcher Einrichtungen zugelassen. Ein zentraler Unterschied zu ärztlichen MVZ: Im zahnärztlichen Bereich wurde durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz 2022 die Trägerschaft durch renditeorientierte Kapitalgesellschaften (investorenbetriebene MVZ) erheblich eingeschränkt. Nur Zahnärzte, Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Krankenhäuser und gemeinnützige Träger dürfen zahnärztliche MVZ gründen. Die Abrechnung erfolgt über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV), das Vertragszahnarztrecht nach SGB V gilt vollumfänglich.
Wann gilt das nicht?
Rein privatärztliche zahnärztliche MVZ unterliegen nicht dem Vertragsarztzulassungsrecht; sie benötigen keine Zulassung durch die KZV. Auch Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) von Zahnärzten sind keine MVZ im rechtlichen Sinne, auch wenn sie strukturell ähnlich wirken.
Ärzteversichert berät Zahnärzte bei der Absicherung im MVZ-Umfeld, von Berufshaftpflicht bis zur Praxisausfallversicherung.
Quellen
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