Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist eine fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtung, die zur Gründung die Zulassung durch den zuständigen Zulassungsausschuss und die Benennung eines ärztlichen Leiters erfordert.
Zur MVZ-Gründung berechtigt sind zugelassene Ärzte, Krankenhäuser, Kommunen und bestimmte gemeinnützige Träger. Voraussetzungen sind mindestens zwei angestellte oder zugelassene Ärzte verschiedener Fachrichtungen sowie ein ärztlicher Leiter mit Zulassung.
Hintergrund
Rechtsgrundlage für die MVZ-Gründung ist § 95 SGB V. Als Rechtsform sind GbR, GmbH oder GmbH & Co. KG üblich; für ärztliche MVZ ist eine GmbH am häufigsten. Investorenbetriebene MVZ (iMVZ) sind seit Reformen 2022/2023 deutlich eingeschränkt. Der Zulassungsantrag wird beim Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung gestellt. Die Kosten der Gründung inklusive Notar, Eintragung und Beratung belaufen sich erfahrungsgemäß auf 5.000 bis 15.000 Euro, hinzu kommen laufende Verwaltungskosten. Eine Betriebshaftpflicht für das MVZ ist bereits vor Aufnahme des Betriebs abzuschließen.
Wann gilt das nicht?
Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), in denen Ärzte auf eigene Abrechnung tätig sind, sind keine MVZ. Privatärztliche Zusammenschlüsse ohne GKV-Zulassung benötigen keine Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Ein MVZ kann nicht von natürlichen Personen ohne Arztprofession allein gegründet werden.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der Absicherung im MVZ, insbesondere bei Haftpflicht, Praxisausfall und betrieblicher Altersvorsorge für angestellte Ärzte.
Quellen
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