Viele PKV-Tarife erstatten Naturheilverfahren wie Homöopathie, Akupunktur, Phytotherapie oder Osteopathie, sofern diese von einem approbierten Arzt oder Heilpraktiker durchgeführt werden und im Tarif explizit eingeschlossen sind.
Die Erstattung von Naturheilverfahren ist in der PKV tarifsabhängig und nicht gesetzlich vorgeschrieben. Hochwertige Vollkostentarife schließen oft eine Vielzahl naturheilkundlicher Methoden ein, günstige Einsteigertarife häufig nicht. Die GOÄ regelt die Abrechenbarkeit für Ärzte.
Hintergrund
Die gesetzliche Grundlage für die Abrechnung naturheilkundlicher Leistungen findet sich in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und bei Heilpraktikern im Heilpraktikergebührenverzeichnis (GebüH). Gemäß einer GDV-Erhebung enthalten rund 65 % aller PKV-Vollversicherungstarife Leistungen für Naturheilverfahren in unterschiedlichem Umfang. Akupunktur ist seit 2006 für bestimmte Indikationen auch in der GKV erstattungsfähig, in der PKV aber oft großzügiger erstattet. Homöopathie ist in der PKV tarifsabhängig, in der GKV grundsätzlich nicht Pflichtleistung.
Wann gilt das nicht?
Günstige Basistarife oder der gesetzliche Basistarif der PKV schließen Naturheilverfahren meist aus. Behandlungen ohne ärztliche oder heilpraktische Qualifikation (z. B. Wellness-Angebote) werden nie erstattet. Bei fehlender medizinischer Indikation kann die PKV auch in inklusiven Tarifen die Erstattung verweigern.
Ärzteversichert vergleicht PKV-Tarife mit Blick auf Naturheilverfahren und hilft Ärzten, den passenden Leistungsumfang zu wählen.
Quellen
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