Eine ärztliche Nebentätigkeit ist grundsätzlich erlaubt, unterliegt aber bei angestellten Ärzten der Genehmigungspflicht durch den Arbeitgeber und muss haftpflichtrechtlich sowie steuerlich korrekt behandelt werden.

Angestellte Ärzte benötigen für jede Nebentätigkeit die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers. Die Nebeneinkünfte sind als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu versteuern; die eigene Berufshaftpflicht muss die Nebentätigkeit ausdrücklich mitdecken.

Hintergrund

Nebentätigkeiten von Ärzten umfassen u. a. Gutachtertätigkeit, Notarztdienste, Lehrtätigkeit, Honorararzttätigkeit oder die privatärztliche Beratung. Bei angestellten Ärzten regeln Tarifverträge (z. B. TV-Ärzte) und Arbeitsverträge die Genehmigungspflicht; eine Nebentätigkeit, die dem Hauptarbeitgeber schadet oder zeitlich zu stark in Anspruch nimmt, kann verweigert werden. Einnahmen aus Nebentätigkeiten bis 2.400 Euro jährlich können steuerlich als Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale abgegolten werden, soweit die Voraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus sind Gewinne voll einkommensteuerpflichtig.

Wann gilt das nicht?

Niedergelassene Ärzte sind in der Wahl ihrer Nebentätigkeiten weitgehend frei, sofern keine Zulassungsbeschränkung (Vollzulassung vs. Halbzulassung) oder berufsrechtliche Pflichten entgegenstehen. Beamtete Ärzte benötigen auch für Nebentätigkeiten außerhalb des Dienstes eine behördliche Genehmigung nach dem jeweiligen Beamtenrecht.

Ärzteversichert prüft, ob die bestehende Berufshaftpflichtversicherung die Nebentätigkeit abdeckt oder ein separater Schutz notwendig ist.

Quellen

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