Nießbrauch erlaubt Ärzten, Immobilien zu Lebzeiten auf Nachfolger zu übertragen und dabei das lebenslange Recht zur Nutzung oder Fruchtziehung (z. B. Mieteinnahmen) zu behalten, was die Schenkungssteuerbelastung erheblich reduziert.
Bei einer Immobilienübertragung mit Nießbrauch wird der Wert des Nießbrauchs vom schenkungssteuerpflichtigen Immobilienwert abgezogen. Der Nießbrauchswert errechnet sich aus dem Jahreswert (übliche Miete) multipliziert mit einem altersabhängigen Vervielfältiger nach § 14 BewG.
Hintergrund
Ärzte als Hochverdiener verfügen häufig über Immobilienvermögen, das im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge steueroptimiert übertragen werden soll. Der persönliche Freibetrag bei der Schenkungsteuer beträgt für Kinder 400.000 Euro alle zehn Jahre (§ 16 ErbStG). Durch die Einräumung eines Nießbrauchs (§§ 1030 ff. BGB) sinkt der steuerpflichtige Wert der Schenkung erheblich: Bei einer Immobilie im Wert von 1 Million Euro und einem Jahreswert des Nießbrauchs von 30.000 Euro kann der abziehbare Nießbrauchswert bei einem 55-jährigen Nießbrauchsberechtigten rund 400.000 Euro betragen.
Wann gilt das nicht?
Grundschulden oder Hypotheken auf der Immobilie können den steuerlichen Vorteil mindern. Der Nießbrauch muss notariell beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden; ohne Eintragung ist er Dritten gegenüber nicht wirksam. Bei Immobilien, die bereits vollständig über Eigenkapital finanziert sind und keine Mieteinnahmen generieren (z. B. selbst genutzte Praxisimmobilie), ist die Gestaltung eingeschränkt.
Ärzteversichert arbeitet mit spezialisierten Steuerberatern und Notaren zusammen, um Nießbrauchgestaltungen in das Gesamtvermögenskonzept von Ärzten einzubetten.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Gesetze im Internet – VVG
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