Notärzte im Rettungsdienst sind über den jeweiligen Rettungsdienstträger in der Berufshaftpflicht versichert, sollten aber zusätzlich eine eigene Berufshaftpflicht abschließen, die den Notarztdienst als Nebentätigkeit einschließt.
Die Haftpflicht im regulären Notarztdienst ist über den Rettungsdienstträger (Kassenärztliche Vereinigung, Feuerwehr oder Hilfsorganisation) gedeckt. Bei selbst organisierten Notarzteinsätzen oder beim Notarztdienst als Nebentätigkeit neben einer Praxis muss die eigene Berufshaftpflicht den Einsatz explizit einschließen.
Hintergrund
Im organisierten Rettungsdienst stellt der Träger (KV, Feuerwehr, DRK) die Haftpflichtversicherung für alle eingesetzten Notärzte. Die Deckungssumme beträgt in Deutschland meist mindestens 3 Millionen Euro je Schadenfall. Wer als niedergelassener Arzt oder Klinikmediziner den Notarztdienst als Nebentätigkeit ausübt, muss prüfen, ob die eigene Berufshaftpflicht diesen Einsatz abdeckt. Zusätzlich empfiehlt sich für Notärzte eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die körperliche und psychische Belastungen im Rettungsdienst berücksichtigt, sowie ein Unfallversicherungsschutz für Einsätze.
Wann gilt das nicht?
Im rein privatärztlichen Notfalldienst (z. B. bei Veranstaltungen als Betriebsarzt) gilt die reguläre KV-Haftpflicht nicht; hier ist immer die eigene Berufshaftpflicht gefragt. Ärzte in der Weiterbildung, die Notarztdienste unter Supervision ableisten, sind über den Träger mitversichert.
Ärzteversichert überprüft auf Wunsch, ob die bestehende Berufshaftpflicht den Notarztdienst vollständig abdeckt, und schließt Lücken gezielt.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Bundesärztekammer
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