Ärztliche Notdienste im organisierten vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst werden über spezifische EBM-Ziffern (insbesondere Kapitel 01 des EBM) abgerechnet und durch die Kassenärztliche Vereinigung vergütet.
Die Notdienstabrechnung erfolgt über die KV und umfasst neben der Grundpauschale spezielle Notfall- und Bereitschaftsdienstzuschläge. Für einen Besuch im organisierten Notfalldienst sind je nach Uhrzeit Zuschläge von 40 % bis 100 % auf die Grundpauschale vorgesehen.
Hintergrund
Der vertragsärztliche Bereitschaftsdienst ist in §§ 75 und 76 SGB V geregelt. Die KV vergütet die Leistungen aus dem Notfalldienst-Budget, das separat vom regulären Regelleistungsvolumen (RLV) geführt wird. Für Hausbesuche im Notfalldienst sind eigene EBM-Ziffern (z. B. 01418 für Besuch im organisierten Notfalldienst) vorgesehen; die Vergütung liegt je nach KV und Zeit zwischen 35 und 80 Euro pro Einsatz. Krankenhäuser können für Notfallbehandlungen von GKV-Patienten ohne vorherige Überweisung eigene Notfallzuschläge über das DRG-System abrechnen.
Wann gilt das nicht?
Privatpatienten im Notfalldienst werden nicht über EBM, sondern nach GOÄ mit Zuschlagsnummern abgerechnet. Rein privatärztliche Notdienste (z. B. bei Events) unterliegen ausschließlich der GOÄ-Abrechnung. Ärzte, die Notdienst als selbstständige Honorarärzte ableisten, erhalten ihr Entgelt direkt vom Auftraggeber, nicht über die KV.
Ärzteversichert hilft niedergelassenen Ärzten, auch die Einkommenssituation im Notdienst in die Gesamtabsicherung einzubeziehen.
Quellen
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