Ärzte können wegen Verstößen gegen Datenschutzrecht (DSGVO), Abrechnungsregeln (SGB V), Hygienevorschriften (IfSG) oder Strahlenschutzrecht als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern von bis zu 20 Millionen Euro (DSGVO) belegt werden.

Häufige Ordnungswidrigkeiten in Arztpraxen betreffen DSGVO-Verstöße (Bußgeld bis 20 Mio. Euro oder 4 % des Jahresumsatzes), Meldepflichten nach IfSG (bis 25.000 Euro) und Verstöße gegen Abrechnungsvorschriften. Eine Rechtsschutzversicherung deckt Verfahrenskosten, nicht aber Bußgelder selbst.

Hintergrund

Die DSGVO sieht seit 2018 empfindliche Bußgelder für Datenschutzverstöße vor; auch Arztpraxen wurden bereits sanktioniert (z. B. für ungesicherte Patientendaten oder fehlende Datenschutzerklärungen). Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet zur Meldung bestimmter Erkrankungen; Unterlassung ist eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 25.000 Euro. Abrechnungsbetrug geht über eine OWi hinaus und wird strafrechtlich verfolgt; fahrlässige Falschabrechnung kann aber als OWi geahndet werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen Plausibilitätsprüfungen durch und können bei Abrechnungsfehlern Rückforderungen und Strafzahlungen aussprechen.

Wann gilt das nicht?

Strafrechtlich relevante Verstöße (z. B. vorsätzlicher Abrechnungsbetrug oder Körperverletzung) sind keine Ordnungswidrigkeiten, sondern Straftaten und fallen in den Bereich des Strafrechts. Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten der Ärztekammer (z. B. Schweigepflicht) werden berufsrechtlich geahndet, nicht als OWi.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten eine arztspezifische Rechtsschutzversicherung, die auch Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten im Praxisbetrieb abdeckt.

Quellen

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