Das Transplantationsgesetz (TPG) regelt die Rechte und Pflichten der an der Organspende beteiligten Ärzte, von der Hirntoddiagnostik bis zur Entnahme, und schützt sie bei regelkonformem Handeln vor strafrechtlicher Verfolgung.
Ärzte, die am Organspendeprozess beteiligt sind, handeln nach § 3 TPG rechtmäßig, wenn Tod und Einwilligung des Spenders korrekt festgestellt wurden. Die Hirntoddiagnostik muss von zwei unabhängigen, nicht am Transplantationsgeschehen beteiligten Ärzten vorgenommen werden.
Hintergrund
Das Transplantationsgesetz (TPG) in Deutschland gilt seit 1997 und wurde zuletzt 2020 um die Widerspruchslösung diskutiert (letztlich nicht eingeführt). Deutschland praktiziert die erweiterte Zustimmungslösung: Organentnahme ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Spenders oder seiner nächsten Angehörigen zulässig. Ärzte, die die Hirntoddiagnostik durchführen oder Organe entnehmen, sind an strenge Protokollpflichten gebunden; Fehler können zu Schadensersatzklagen führen. Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) koordiniert die Entnahme; zuständige Transplantationsbeauftragte in Krankenhäusern haben besondere Sorgfaltspflichten.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die lediglich an der Nachsorge von Organempfängern beteiligt sind, unterliegen den normalen Haftungsregeln der ärztlichen Behandlung. Im privatärztlichen Bereich spielt die Organspende kaum eine Rolle, da die Koordination ausschließlich über zugelassene Transplantationszentren und die DSO erfolgt.
Ärzteversichert klärt auf, welche Haftpflichtrisiken im Transplantationsbereich bestehen und wie Klinikärzte mit Transplantationsbezug optimal abgesichert sind.
Quellen
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