Das Patientenrechtegesetz von 2013 (§§ 630a bis 630h BGB) kodifiziert erstmals umfassend die Rechte von Patienten und die korrespondierenden Pflichten von Ärzten bei Aufklärung, Einwilligung, Dokumentation und Behandlungsfehlern.

Das Patientenrechtegesetz verpflichtet Ärzte zur vollständigen Aufklärung vor Behandlungen, zur lückenlosen Dokumentation in der Patientenakte (Aufbewahrungspflicht mindestens 10 Jahre) und regelt die Beweislastverteilung bei Behandlungsfehlern. Verstöße können zu Schadensersatzansprüchen führen.

Hintergrund

Vor 2013 waren Patientenrechte überwiegend durch Richterrecht geregelt. Das Patientenrechtegesetz schuf in §§ 630a ff. BGB eine klare gesetzliche Grundlage. Zentrale Regelungen: Aufklärungspflicht rechtzeitig und verständlich (§ 630e BGB), Einwilligungserfordernis (§ 630d BGB), Dokumentationspflicht (§ 630f BGB) und Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler (§ 630h BGB). Die Dokumentationspflicht ist besonders relevant: Lücken in der Akte können im Haftungsfall als grober Fehler gewertet werden und die Beweislast auf den Arzt verlagern. Patientenakten müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.

Wann gilt das nicht?

Im Notfall kann die Einwilligungspflicht entfallen, wenn der Patient nicht einwilligungsfähig ist und unmittelbarer Handlungsbedarf besteht. Das Patientenrechtegesetz gilt nicht für das Verhältnis zu Privatpatienten, soweit die GOÄ abweichende Regelungen enthält; allerdings gelten die Aufklärungspflichten für alle Patienten unabhängig vom Versicherungsstatus.

Ärzteversichert berät dazu, wie Dokumentationsstandards in der Praxis implementiert werden und welchen Schutz die Berufshaftpflicht im Streitfall bietet.

Quellen

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