Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung, in der festgelegt wird, welche medizinischen Maßnahmen im Fall der eigenen Einwilligungsunfähigkeit gewünscht oder abgelehnt werden, und die gemäß § 1827 BGB für Ärzte und Betreuer rechtlich bindend ist.

Die Patientenverfügung ist nach § 1827 BGB (ehemals § 1901a BGB) für behandelnde Ärzte bindend, sofern sie schriftlich und eigenhändig unterschrieben ist. Ärzte sollten als Fachleute die medizinischen Formulierungen besonders präzise und auf konkrete Szenarien bezogen gestalten.

Hintergrund

Gerade Ärzte wissen, wie wichtig eine klare, medizinisch präzise Patientenverfügung ist, weil vage Formulierungen im Notfall zu Auslegungsunsicherheiten führen. Empfehlenswert sind konkrete Angaben zu Situationen wie fortgeschrittener Demenz, irreversiblem Koma oder terminalem Krebsstadium sowie zu Maßnahmen wie künstlicher Beatmung, Reanimation oder künstlicher Ernährung. Die Verfügung sollte mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden, die eine Vertrauensperson berechtigt, den Willen gegenüber Ärzten und Betreuungsgerichten durchzusetzen. Eine regelmäßige Aktualisierung (empfohlen alle 2 bis 3 Jahre) signalisiert, dass der Wille weiterhin gültig ist.

Wann gilt das nicht?

Eine mündliche Patientenverfügung ist rechtlich nicht bindend. Ist die Verfügung auf eine bestimmte Behandlungssituation nicht anwendbar (weil die eingetretene Situation nicht beschrieben wurde), müssen Arzt und Betreuer den mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln. Ohne Patientenverfügung gilt § 1828 BGB (mutmaßlicher Wille).

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Testament als Teil der persönlichen Risikovorsorge regelmäßig zu überprüfen.

Quellen

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