Eine Pensionszusage erlaubt Ärzten, die als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH tätig sind, steuerbegünstigte Rückstellungen für eine betriebliche Altersversorgung in der Unternehmens-Bilanz zu bilden.
Die Pensionszusage (Direktzusage) ermöglicht der Ärzte-GmbH, jährliche Rückstellungen als Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen, während der Arzt erst bei Auszahlung im Rentenalter Steuern zahlt. Voraussetzung ist eine ernsthaft gemeinte, schriftlich dokumentierte Zusage vor dem 60. Lebensjahr.
Hintergrund
Pensionszusagen sind in § 6a EStG geregelt. Für die steuerliche Anerkennung muss die Zusage klar formuliert sein, und der Barwert der Pensionsverpflichtung muss nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet werden. Rückstellungen mindern den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH sofort; laut IDW-Richttafeln beträgt der Rechnungszins 6 %. Ein zentrales Risiko: Im Insolvenzfall der GmbH sind Pensionszusagen nur über den Pensionssicherungsverein (PSVaG) abgesichert, was zu Kürzungen führen kann. Daher empfiehlt sich eine Rückdeckungsversicherung als Sicherheitspuffer.
Wann gilt das nicht?
Für Ärzte in Einzelunternehmen oder Personengesellschaften (GbR, Partnerschaftsgesellschaft) ist eine steuerlich wirksame Pensionszusage nicht möglich; hier kommen Rürup-Rente oder Versorgungswerk in Betracht. Pensionszusagen ab dem 60. Lebensjahr werden von der Finanzverwaltung kritisch geprüft und oft steuerlich nicht anerkannt.
Ärzteversichert berät Ärzten in GmbH-Strukturen zu rechtssicher gestalteten Pensionszusagen und geeigneten Rückdeckungsversicherungen.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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