Ärzte, die Angehörige pflegen, haben Anspruch auf kurzfristige Arbeitsverhinderung (10 Tage, § 2 PflegeZG), Pflegezeit (bis zu 6 Monate Freistellung, § 3 PflegeZG) und Familienpflegezeit (bis 24 Monate Reduzierung auf 15 Stunden, § 2 FPfZG).
Angestellte Ärzte können bei einem Pflegefall im Umfeld bis zu 6 Monate Pflegezeit und bis zu 24 Monate Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Das Pflegegeld und die gesetzliche Pflegeversicherungsleistungen kommen dem pflegebedürftigen Angehörigen zu, nicht dem pflegenden Arzt selbst.
Hintergrund
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) ermöglichen angestellten Ärzten, ihre Arbeitszeit für die Pflege anzupassen. Während der Pflegezeit besteht Kündigungsschutz. Niedergelassene Ärzte haben diese gesetzlichen Ansprüche nicht; sie müssen die Praxisorganisation eigenständig regeln (z. B. durch Vertretungsarzt). Die Zahl pflegender Ärzte steigt: Mit einer alternden Gesellschaft sind laut Bundesgesundheitsministerium 2024 rund 5 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig; ein erheblicher Teil wird durch Familienangehörige versorgt.
Wann gilt das nicht?
Selbstständige Praxisinhaber haben keine gesetzlichen Freistellungsansprüche nach PflegeZG. Kurze Abwesenheitszeiten können sie nur durch Vertretungsarrangements oder temporäre Praxisschließung überbrücken. Praxisausfallversicherungen können in solchen Situationen zumindest die laufenden Praxiskosten abdecken.
Ärzteversichert berät zum Versicherungsschutz bei Praxisausfall durch familiäre Pflegesituationen und zeigt Lösungen für die Einkommenssicherung.
Quellen
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