Ärzte, die Angehörige pflegen, können Pflegegeld für die Übernahme häuslicher Pflege erhalten, steuerliche Entlastungen geltend machen und Beratungsangebote der gesetzlichen Pflegeversicherung nutzen, sofern der Angehörige mindestens Pflegegrad 2 hat.

Pflegende Angehörige (Pflegegrad 2 oder höher) erhalten Pflegegeld von 332 bis 901 Euro monatlich (2024). Ärzte, die selbst einen Angehörigen pflegen, sind während der Pflegetätigkeit über die Pflegeversicherung rentenversichert, wenn sie mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegen.

Hintergrund

Die gesetzliche Pflegeversicherung nach SGB XI zahlt pflegenden Angehörigen Pflegegeld zwischen 332 Euro (Pflegegrad 2) und 901 Euro (Pflegegrad 5) monatlich. Darüber hinaus zahlt die Pflegekasse für häuslich pflegende Personen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und dem zeitlichen Umfang. Steuerlich können Kosten für Pflegehilfsmittel, Umbaumaßnahmen oder Tagespflegekosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Für Ärzte als Beamte oder Verbeamtete gelten ergänzend beihilferechtliche Regelungen.

Wann gilt das nicht?

Liegt kein Pflegegrad vor, gibt es keine Leistungen aus der Pflegeversicherung; die Kosten sind vollständig selbst zu tragen. Angehörige ohne eigene häusliche Pflege (vollstationäre Versorgung) erhalten kein Pflegegeld. Selbstständige niedergelassene Ärzte sind nicht automatisch über die Rentenpflege pflegerischer Tätigkeiten rentenversichert.

Ärzteversichert hilft, die eigene Pflegezusatzversicherung und die Absicherung pflegebedürftiger Angehöriger in ein sinnvolles Gesamtkonzept zu integrieren.

Quellen

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