Eine Vorsorgevollmacht ist ein Rechtsdokument, mit dem eine Person einer Vertrauensperson das Recht einräumt, im Fall eigener Handlungsunfähigkeit (z. B. durch Pflegebedürftigkeit oder Unfall) rechtlich verbindliche Entscheidungen in Gesundheits-, Pflege- und Vermögensfragen zu treffen.
Ohne Vorsorgevollmacht muss bei Einwilligungsunfähigkeit ein Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellen, was Zeit kostet und den eigenen Willen nicht garantiert. Eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht tritt sofort in Kraft und bindet Ärzte und Pflegeeinrichtungen.
Hintergrund
Die Vorsorgevollmacht ist in §§ 164 ff. BGB geregelt; für den Gesundheitsbereich gilt ergänzend § 1820 BGB (Betreuungsrecht). Sie muss schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift erteilt werden; eine notarielle Beurkundung ist für Grundstücksangelegenheiten und Bankgeschäfte oft zusätzlich erforderlich. Ärzte sollten als Vollmachtgeber explizit Regelungen zu medizinischen Entscheidungen, Pflegemaßnahmen, Heimeinweisung und Vermögensverwaltung aufnehmen. Das Bundesministerium der Justiz stellt Musterformulare kostenlos zur Verfügung. Eine Hinterlegung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (Gebühr: 18 bis 23 Euro) erleichtert den Zugriff im Notfall.
Wann gilt das nicht?
Bestimmte höchstpersönliche Entscheidungen (z. B. Heirat, Testament) können nicht auf Bevollmächtigte übertragen werden. Eine Vollmacht, die unter Zwang oder in geistigem Ausnahmezustand erteilt wurde, ist anfechtbar. Für spezifische Gesundheitsentscheidungen empfiehlt sich die Kombination mit einer Patientenverfügung.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Pflegezusatzversicherung als Einheit der persönlichen Vorsorge zu betrachten.
Quellen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →