Jede gesetzliche und private Pflegekasse ist nach § 7a SGB XI verpflichtet, kostenlose individuelle Pflegeberatung anzubieten, die Angehörige bei der Organisation von Pflege und der Inanspruchnahme von Leistungen unterstützt.

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist für Versicherte kostenlos und umfasst die Klärung des Leistungsanspruchs, Hilfe beim Pflegegradantrag und die Koordination von Pflegediensten, Pflegehilfsmitteln und Betreuungsleistungen. Der Beratungsanspruch entsteht ab Pflegegrad 1.

Hintergrund

Gesetzlich Versicherte haben nach § 7a SGB XI Anspruch auf individuelle Pflegeberatung durch die Pflegekasse oder einen von ihr beauftragten Pflegestützpunkt. In der Praxis erfolgt die Beratung oft telefonisch oder durch aufsuchende Berater. Pflegestützpunkte (§ 7c SGB XI) bieten wohnortnahe, trägerübergreifende Beratung. Privat Pflegeversicherte haben ebenfalls Anspruch auf Beratung, die über die private Pflegekasse oder deren Dienstleister erfolgt. Pflegeberatung ist besonders wertvoll beim Übergang von häuslicher in stationäre Pflege und bei der Klärung finanzieller Ansprüche.

Wann gilt das nicht?

Personen ohne Pflegekassenmitgliedschaft (z. B. Sozialhilfeempfänger) haben eingeschränkte Beratungsansprüche; hier helfen kommunale Sozialberatungsstellen. Für besondere Erkrankungsbilder (z. B. Demenz, Schlaganfall) gibt es spezialisierte Beratungsstellen wie die Alzheimer Gesellschaft, die über die allgemeine Pflegeberatung hinausgehen.

Ärzteversichert informiert Ärzte als Angehörige von Pflegebedürftigen über die Möglichkeiten, private Pflegezusatzversicherungen optimal mit gesetzlichen Leistungen zu kombinieren.

Quellen

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