Den Pflegegrad beantragt man formlos bei der zuständigen Pflegekasse; ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) besucht daraufhin den Antragsteller zu Hause und bewertet die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen mit einem Punktesystem.
Die Pflegegrade 1 bis 5 richten sich nach dem Grad der Selbstständigkeitseinschränkung (12,5 bis 100 Punkte im NBA-Punktesystem). Die Begutachtung durch den MD muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung stattfinden; bei Eilbedürftigkeit (z. B. nach Krankenhausentlassung) innerhalb von 2 Arbeitstagen.
Hintergrund
Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) prüft sechs Module: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens. Jedes Modul wird gewichtet; das Ergebnis ergibt den Pflegegrad. Pflegegrad 1 (12,5 bis 27 Punkte) berechtigt zu eingeschränkten Leistungen; Pflegegrad 5 (90 bis 100 Punkte) zu maximalen Leistungen. Widersprüche gegen Pflegegradbescheide sind innerhalb eines Monats möglich und häufig erfolgreich; ein Widerspruch lohnt sich bei einer Differenz von einem Pflegegrad besonders.
Wann gilt das nicht?
Privatversicherte Personen beantragen den Pflegegrad bei ihrer privaten Pflegeversicherung (durch COMPASS Private Pflegeberatung), nicht beim MD. Bei vollstationärer Pflege im Krankenhaus gibt es keinen separaten Pflegegradantrag; der Pflegebedarf wird intern durch die Einrichtung dokumentiert.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, sowohl für sich als auch für pflegebedürftige Angehörige rechtzeitig eine ausreichende Pflegezusatzversicherung abzuschließen, damit der Eigenanteil im Pflegefall gut abgedeckt ist.
Quellen
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