Pflegereformen der letzten Jahre haben die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Pflegeeinrichtungen intensiviert und neue Abrechnungsmöglichkeiten (z. B. strukturierte Versorgungskonzepte in der häuslichen Pflege) geschaffen.

Die Pflegereform 2021 (GVWG) und das Pflege-Unterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) 2023 erhöhten die Pflegesachleistungsbeträge und schufen neue Kooperationsmöglichkeiten für Hausärzte in der Pflege. Hausärzte in Pflegeheimen können seitdem strukturierte Behandlungsprogramme nach § 119b SGB V abrechnen.

Hintergrund

§ 119b SGB V ermöglicht Hausärzten den Abschluss von Kooperationsverträgen mit stationären Pflegeeinrichtungen, die regelmäßige Präsenz und Versorgung sicherstellen. Diese Kooperationen werden über spezielle KV-Pauschalen vergütet (ca. 10 Euro je Pflegebewohner/Monat als Grundpauschale, zuzüglich Besuchsvergütungen). Für niedergelassene Hausärzte ergeben sich dadurch neue Einkommensquellen. Das PUEG 2023 erhöhte auch die Beitragssätze zur gesetzlichen Pflegeversicherung: auf 3,4 % (ohne Kinder) bzw. 3,05 % (mit Kindern), was die Personalkosten in Praxen leicht erhöht.

Wann gilt das nicht?

Fachärzte ohne Hausarztzulassung können keine Kooperationsverträge nach § 119b SGB V schließen. Privatärztlich tätige Ärzte ohne KV-Zulassung sind von den kassenärztlichen Zusatzvergütungen ausgenommen.

Ärzteversichert informiert Hausärzte über die finanziellen Chancen neuer Pflegereformregelungen und die passende Absicherung bei erweitertem Tätigkeitsfeld.

Quellen

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