Das Pflege-Unterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) von 2023 erhöht die Pflegesachleistungsbeträge, führt kinderzahlabhängige Beitragsstaffelungen ein und schafft neue Anreize für die ambulante Pflege und ärztliche Kooperationen.
Ab Juli 2023 gelten erhöhte Pflegesachleistungsbeträge (z. B. ambulant Pflegegrad 5: 2.095 Euro/Monat statt 1.995 Euro). Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung stieg auf 3,4 % (kinderlos) bzw. 3,05 % (Kinder). Für Ärzte als Arbeitgeber bedeutet das leicht höhere Lohnnebenkosten.
Hintergrund
Das PUEG trat schrittweise ab Juli 2023 in Kraft. Kernpunkte: Erhöhung der Sachleistungsbeträge und des Pflegegeldes um ca. 5 %, Beitragsstaffelung nach Kinderzahl (bis zu 0,6 % Beitragsrabatt für Eltern mit mehreren Kindern), Entlastungsbetrag für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 (125 Euro/Monat). Für Ärzte als Versicherte und Arbeitgeber gelten die Beitragserhöhungen. Die nächste große Reform ist für 2025 geplant; die Finanzierungsgrundlage der Pflegeversicherung soll durch Kapitalrücklagen gestärkt werden.
Wann gilt das nicht?
PKV-Versicherte sind nicht betroffen; ihre private Pflegeversicherung folgt dem Prinzip der Äquivalenz (Leistungen entsprechen SGB XI-Leistungsbeträgen). Ärzte als Selbstständige tragen den vollen Pflegebeitrag allein (kein Arbeitgeberanteil).
Ärzteversichert hilft Ärzten, die Auswirkungen der Pflegereform auf die eigene Absicherung zu verstehen und ggf. die Pflegezusatzversicherung anzupassen.
Quellen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →