Die Pflegeversicherung (SGB XI) ist in Deutschland eine Pflichtversicherung für alle Krankenversicherten und deckt bei Pflegebedürftigkeit Sachleistungen und Pflegegeld ab, wobei die tatsächlichen Pflegekosten häufig weit über die Versicherungsleistungen hinausgehen.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt 2024 für Kinderlose 3,4 % des Bruttoeinkommens, für Eltern 3,05 %. PKV-versicherte Ärzte sind privat pflegeversichert und erhalten Leistungen entsprechend den gesetzlichen Beträgen. Beide Systeme decken im Pflegefall maximal ca. 50 bis 60 % der realen Kosten.

Hintergrund

Die Pflegeversicherung ist nach dem Solidarprinzip aufgebaut; Leistungen werden unabhängig von der Höhe des eingezahlten Beitrags gewährt. Pflegebedürftigkeit wird in fünf Pflegegrade eingeteilt (NBA-System). Die Leistungsbeträge 2024 reichen für ambulante Pflege von 332 Euro (Pflegegrad 1, nur Entlastungsbetrag) bis 2.095 Euro Sachleistungen (Pflegegrad 5). Stationär sind es 2.005 Euro (Pflegegrad 5). PKV-Versicherte erhalten identische Leistungsbeträge über ihre private Pflegeversicherung (Pflegepflichtversicherung). Beiträge zur privaten Pflegeversicherung werden vom Versicherer individuell kalkuliert.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die weder in der GKV noch in der PKV pflichtversichert sind (theoretisch nicht möglich, da Pflegeversicherungspflicht an Krankenversicherungspflicht gekoppelt ist), sind nicht abgesichert. Im Ausland lebende deutsche Ärzte ohne inländische Krankenversicherung sind von der deutschen Pflegeversicherung ausgeschlossen.

Ärzteversichert erklärt PKV-versicherten Ärzten, wie die private Pflegepflichtversicherung mit einer sinnvollen Pflegezusatzversicherung kombiniert werden sollte.

Quellen

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