Eine Photovoltaikanlage auf dem Praxisdach amortisiert sich typischerweise in 10 bis 15 Jahren und erzeugt gleichzeitig steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben sowie möglicherweise Einnahmen aus der Einspeisevergütung nach dem EEG.
Praxisinhaber können eine PV-Anlage als Betriebsmittel über die AfA (20 Jahre lineare Abschreibung) steuerlich geltend machen. Anlagen bis 30 kWp sind seit 2023 ertragssteuer- und umsatzsteuerbefreit. Eine Photovoltaikversicherung sichert gegen Diebstahl, Ertragsausfall und Schäden ab.
Hintergrund
Seit dem EEG-Jahressteuergesetz 2022 sind Gewinne aus PV-Anlagen bis 30 kWp (Einfamilienhäuser: 15 kWp) ertragssteuerfrei. Für Praxisgebäude gilt: Anlage bis 30 kWp je Gebäude ist steuerbefreit, sofern sie im Privatvermögen des Praxisinhabers oder der Betriebsgesellschaft geführt wird. Investitionskosten liegen 2024 bei ca. 1.200 bis 1.500 Euro/kWp (netto) inklusive Installation. Eine mittelgroße Praxisanlage (20 kWp) kostet damit rund 24.000 bis 30.000 Euro. Die KfW-Förderbank (Programm 270) bietet günstige Darlehen für Energieerzeugungsanlagen.
Wann gilt das nicht?
Mietpraxen, bei denen der Praxisinhaber nicht Eigentümer des Gebäudes ist, können keine PV-Anlage ohne Zustimmung des Vermieters installieren. Praxen mit stark verschatteten Dächern oder ungünstiger Ausrichtung haben eine deutlich längere Amortisationszeit. Bei sehr hohem Eigenstromverbrauch (z. B. durch MRT-Betrieb) ist die Rentabilität besonders hoch.
Ärzteversichert berät Praxisinhaber auch zur Versicherung von Photovoltaikanlagen als Teil der Gesamtabsicherung der Praxis.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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