Der PKV-Basistarif ist ein gesetzlich vorgeschriebener Tarif aller privaten Krankenversicherungen, der GKV-ähnliche Mindestleistungen bietet und dessen Beitrag den GKV-Höchstbeitrag nicht übersteigen darf (2024: max. 911,11 Euro monatlich).

Der Basistarif muss von jeder PKV für alle Versicherungspflichtigen angeboten werden. Der Beitrag ist auf den GKV-Höchstbeitrag gedeckelt (2024: ca. 911 Euro), die Leistungen entsprechen dem GKV-Niveau. Ärzte sind im Basistarif nicht wählerfähig für Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer.

Hintergrund

Der Basistarif wurde mit der GKV-Reform 2009 eingeführt (§ 152 VAG) und soll PKV-Versicherten mit Zahlungsschwierigkeiten ein Sicherheitsnetz bieten. Er muss von jeder PKV ohne Risikoprüfung angeboten werden. Der Beitrag darf den durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten (2024: ca. 911 Euro/Monat, hälftig für Bezieher von Sozialhilfe). Leistungsumfang entspricht GKV: keine Wahlleistungen, kein Privatarztzugang, ambulante und stationäre Grundversorgung. PKV-Versicherte in finanziellen Notlagen (z. B. Praxisinsolvenz) können in den Basistarif wechseln.

Wann gilt das nicht?

Der Basistarif ist kein freiwillig wählbarer Standardtarif für jedermann, sondern ein Auffangnetz für Bedürftige und Unversicherbare. Für Ärzte in regulärer PKV-Versicherung ist er nicht relevant; sie wählen leistungsstarke Normaltarife.

Ärzteversichert berät Ärzte, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, zu Optionen wie Tarifsenkung, Selbstbehalterhöhung oder temporärem Wechsel als Alternative zum Basistarif.

Quellen

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