Verbeamtete Ärzte (z. B. Universitätsprofessoren, Medizinalbeamte) erhalten als Dienstherrenleistung Beihilfe in Höhe von 50 bis 80 % der Arztkosten und versichern den verbleibenden Kostenanteil über eine Beihilfe-Ergänzungstarif in der PKV.

Der Beihilfesatz für verbeamtete Ärzte beträgt in der Regel 50 % (ledig, ohne Kinder), 70 % (mit einem Kind) oder 80 % (mit zwei oder mehr Kindern). Die PKV muss exakt den nicht durch Beihilfe gedeckten Restbetrag (Restkostenversicherung) absichern.

Hintergrund

Beihilfe ist eine zweckgebundene Leistung des Dienstherrn (Bundesland oder Bund), die nach den jeweiligen Beihilfeverordnungen gewährt wird. Die Beihilfefähigkeit richtet sich nach der GOÄ; alle GOÄ-konformen Arztkosten sind beihilfefähig. Verbeamtete Ärzte, z. B. an Universitätskliniken, kombinieren die Beihilfe mit einem PKV-Restkosten-Tarif. Die PKV-Prämie ist in der Regel deutlich niedriger als für nicht beihilfeberechtigte Versicherte, da nur der Restbetrag versichert wird. Wichtig: Im Ruhestand sinkt der Beihilfesatz nicht; er gilt lebenslang.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Ärzte im öffentlichen Dienst (z. B. TV-Ärzte an kommunalen Kliniken) sind nicht beamtet und erhalten keine Beihilfe; sie sind normal krankenversicherungspflichtig. Beurlaubte Beamte müssen prüfen, ob die Beihilfeberechtigung ruht und wie die PKV in dieser Zeit gestaltet wird.

Ärzteversichert berät verbeamtete Ärzte bei der optimalen Kombination von Beihilfetarif und PKV-Restkosten-Ergänzung.

Quellen

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