PKV-Beiträge können vom Versicherer angepasst werden, wenn die tatsächlichen Leistungsausgaben die kalkulierten Annahmen um mehr als 10 % übersteigen; eine unabhängige Treuhänderin muss jeder Beitragserhöhung zustimmen.
PKV-Beitragserhöhungen sind an § 203 VVG gebunden: Überschreitung der Rechnungsgrundlagen um mehr als 10 % ermöglicht eine Anpassung. Im Durchschnitt stiegen PKV-Beiträge in Deutschland in den letzten 10 Jahren um 2 bis 6 % pro Jahr, abhängig von Tarif und Anbieter.
Hintergrund
Die Beitragskalkulation der PKV basiert auf Annahmen über Sterblichkeit, Zinserträge (Rechnungszins) und Leistungsausgaben. Steigen die tatsächlichen Arzt- und Krankenhauskosten stärker als kalkuliert, muss die PKV die Beiträge anpassen. Laut PKV-Verband betrugen die durchschnittlichen jährlichen Anpassungen 2015 bis 2023 zwischen 2,5 % und 8,5 %. Ältere Tarife mit veralteter Kalkulation (z. B. aus den 1990er Jahren) neigen zu stärkeren Erhöhungen als neuere Tarife mit modernerer Risikoeinschätzung. Ein Tarifwechsel innerhalb des gleichen Unternehmens nach § 204 VVG kann stabile, günstigere Tarife erschließen.
Wann gilt das nicht?
Beitragsanpassungen in der PKV können nicht willkürlich erfolgen; die Treuhänderin prüft jeden Anpassungsantrag. Neue Tarife mit Selbstbehalt und modernen Rechnungsgrundlagen haben in der Regel stabilere Beitragsentwicklungen als alte Tarife. Versicherte können bei ungerechtfertigten Erhöhungen Widerspruch einlegen.
Ärzteversichert überprüft auf Anfrage, ob ein Tarifwechsel innerhalb der PKV zu einem stabileren und günstigeren Schutz führt.
Quellen
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